Großvieheinheit

Bei der Berechnung der jährlichen Abwassergebühr des Frischwasserbezuges kann bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung, ohne Stall- und Hauszähler, der für die Großviehhaltung verwendete Anteil abgezogen werden.


Soweit ein Abzug für Großvieheinheiten geltend gemacht werden soll, benötigen wir den Tierseuchenkassenbescheid bis spätestens 31.12. des lfd. Jahres.

Den Online Antrag finden Sie hier.

 

Ansprechpartner im Steueramt

Frau Bogenhauser

Herr Boosz

Frau Keller