Niederschlagswasser

Niederschlagswassergebühren werden für die Ableitung und Reinigung des Niederschlagswassers erhoben. Für alle Grundstücke, von denen Niederschlagswasser in das Kanalnetz eingeleitet wird, ist diese Gebühr von dem/der Grundstückseigentümer/in auf Grundlage des Gebietsabflussbeiwertes des jeweiligen Grundstücks zu erheben.

 
Sollten die pauschal berechnete Fläche nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen kann eine Veranlagung nach den tatsächlich versiegelten Flächen erfolgen.

Hierzu reichen Sie bitte einen Antrag auf Anpassung der Niederschlagswassergebühr und eine zugehörige Planskizze und ggf. Unterlagen, welche diese Angaben bestätigen, wie z.B. Bilder oder Rechnungen, ein. Bitte vermerken Sie auf der Planskizze wohin welche versiegelten Flächen entwässern. 

Den Antrag auf Anpassung der Niederschlagswassergebühren finden Sie hier zum online Ausfüllen in einer PDF-Datei und anschließenden Druck oder alternativ hier zum Herunterladen, Ausdrucken und anschließenden händischen Ausfüllen.

Ein Luftbild zur Erstellung einer Planskizze können Sie von Geoinformationsdiensten, wie z. B. BayernAtlas herunterladen. Unter anderem können Sie im BayernAtlas Flächen anhand des Luftbildes vermessen. Klicken Sie hierzu auf den Reiter "Zeichnen & Messen" auf der Karte und anschließend "Messen". Danach können Sie mit der linken Maustaste die zu vermessenden Flächen auswählen und den Lageplan anschließend drucken. 

Einen ausgefüllten Anpassungsantrag als Muster mit Anmerkungen als Ausfüllhilfe können Sie hier einsehen.

 

Anbei finden Sie eine Auflistung häufig gestellter Fragen in Zusammenhang mit der Änderung der Niederschlagswassergebühr im Jahr 2024, welche zusammen mit dem Gebührenbescheid verschickt wurde:

 

Was ist der Unterschied zwischen der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr?

Der Markt Altomünster erhebt bereits seit 2011/2012 eine gesplittete Schmutz- und Niederschlagswassergebühr. Die Schmutzwassergebühr richtet sich nach dem in die Kanalisation eingeleiteten Abwasser und die Niederschlagswassergebühr nach den befestigten Flächen von welchen Regenwasser in die Kanalisation eingeleitet wird. Eine Abrechnung beider Gebühren erfolgt also nach dem Verursacherprinzip.

 

Warum erhalte ich einen neuen Niederschlagswassergebührenbescheid?

Im Zuge der Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zum 01.01.2024 wurde auch die Berechnungsgrundlage der niederschlagswassergebührenpflichtigen Fläche, die sogenannte Gebietsabflussbeiwertkarte, aktualisiert. Bei der bisherigen Berechnung wurde noch die Gebietsabflussbeiwertkarte aus dem Jahr 2011/2012 als Berechnungsgrundlage herangezogen. Um weiterhin das Verursacherprinzip zu berücksichtigen wurde die Gebietsabflussbeiwertkarte aktualisiert. Für den Markt Altomünster ergeben sich hierdurch keine Mehreinnahmen.

 

Wie wird die Höhe der Niederschlagswassergebühr ermittelt? 

Die Höhe der Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten bzw. befestigten Flächen von welchen Regenwasser von Ihrem Grundstück in die Kanalisation gelangen kann. Eine Vermessung dieser Flächen für jedes Grundstück im Marktgebiet oder gar eine Messung der eingeleiteten Niederschlagswassermengen ist nicht möglich. Daher wurde durch ein externes Ingenieurbüro anhand einer Luftbildauswertung eine aktualisierte Gebietsabflussbeiwertkarte erstellt, welche jene aus dem Jahr 2011 ersetzt. Auf dieser Gebietsabflussbeiwertkarte wird der Versiegelungsgrad der Grundstücke dargestellt und diesen ein sogenannter Gebietsabflussbeiwert (GAB) zugeordnet. Einem Grundstück, welches z.B. zu 25% versiegelt ist, wird ein GAB von 0,25 zugeordnet; liegt der Versiegelungsgrad jedoch bei 55% oder sogar bei 90%, so beträgt der GAB 0,55 bzw. 0,9 usw.

Die Grundstücksfläche multipliziert mit dem GAB ergibt die der Gebührenberechnung zugrundeliegende reduzierte Grundstücksfläche, welche wiederum mit dem derzeitigen Gebührensatz von 0,39 €/m² multipliziert wird, um die jährliche Gebührenschuld zu bestimmen.

Die Niederschlagswassergebühr errechnet sich somit beispielhaft wie folgend dargestellt:

Grundstücksfläche  Gebietsabflussbeiwert Reduzierte Grundstücksfläche Niederschlagswassergebühr pro Jahr pro m² Niederschlagswassergebührenschuld pro Jahr
500 m² x 0,55 = 275 m² x 0,39 € = 107,25 €
500 m² x 0,25 = 125 m² x 0,39 € = 48,75 €
500 m² x 0,9 = 450 m² x 0,39 € = 175,50 €

 

Lässt sich die Höhe der Gebührenschuld anpassen?

Im Sinne des Verursacherprinzips bemisst sich die Höhe der Gebührenschuld nach der bebauten bzw. befestigten Flächen von denen Regenwasser in den Kanal abfließt. Sollte diese Fläche um mindestens 10% oder 100 m² niedriger sein, als die in Ihrem Gebührenbescheid festgesetzte Fläche, so können Sie beantragen, dass diese Fläche entsprechend reduziert und Ihre Gebührenschuld angepasst wird. Zur Anpassung der Gebührenschuld ist es notwendig, dass Sie dem Markt Altomünster einen vollständig ausgefüllten Anpassungsantrag sowie eine Planskizze, aus welcher die tatsächlich bebauten und befestigten Flächen und deren Größen von denen Niederschlagswasser in die Kanalisation abfließt hervorgehen, zuleiten. Ebenfalls sind dem Antrag Nachweise (z.B. Fotos oder Rechnungen der Sicker- oder Sammelvorrichtungen), welche die entsprechenden Angaben im Anpassungsantrag s. o. bestätigen, beizufügen. Ein nicht vollständiger Antrag kann ggf. nicht bearbeitet werden.

Der vollständige Antrag kann dem Markt anschließend per E-Mail an bauamt@altomuenster.de oder per Post zugesandt werden.

Anträge zur Anpassung der Flächen sind während der Rechtsbehelfsfrist des jeweiligen Gebührenbescheides, also für das Jahr 2024 innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens, vollständig beim Markt einzureichen.

Sollten Sie vor Aktualisierung der Gebietsabflussbeiwertkarte bereits einen Anpassungsantrag gestellt haben, ist dieser nicht mehr gültig. In einem solchen Fall reichen Sie uns bitte einen aktualisierten Antrag ein.  

 

Wie werden die Flächen für die Einreichung eines Anpassungsantrags berechnet und welche Flächen sind anzusetzen?

Bebaute und befestigte Flächen sind vollumfänglich anzusetzen. Hierbei spielt es keine Rolle ob diese vollversiegelt oder teilversiegelt sind. Zu den vollversiegelten Flächen zählen unter anderem Dächer, Balkone, Terrassen, Asphalt, Beton, Pflaster, Betonsteinplatten, Fliesen, Metalle. Zu den teilversiegelten Flächen z.B. Rasengittersteine, Ökopflaster, Porenpflaster, Fugenpflaster, Schotterrasen, Schotter-, Kies- und Splittdecken.

Bei Gebäuden sind die jeweilige Grundflächen inklusive Dachüberstand anzusetzen. Bei den sonstigen Flächen sind die Flächen entsprechend zu vermessen. Die ermittelten Flächen sind anschließend im Anpassungsantrag einzutragen.

Insbesondere bei sehr großen z.B. landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ergibt sich eine übergroße Gebührenschuld. Bei solchen Grundstücken empfiehlt es sich dringend einen entsprechenden Anpassungsantrag einzureichen.

 

Kann die Gebührenschuld weiter verringert werden?

Durch Sicker- oder Sammelvorrichtungen kann die Gebührenschuld weiter verringert werden.

Wird Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen in Sammelvorrichtungen wie z.B. Zisternen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mindestens einem Kubikmeter in die Kanalisation eingeleitet, werden pro ganzen mathematisch gerundeten Kubikmeter Stauraum 25 m² Grundstücksfläche von der ermittelten Fläche abgezogen. Es kann jedoch nicht mehr Fläche abgezogen werden, als tatsächlich in die Sammelvorrichtung eingeleitet wird.

Wird Niederschlagswasser in Sickervorrichtungen versickert z.B. in Sickerschächten oder Rigolen und es besteht ein Überlauf in die Kanalisation werden nur 10% der angeschlossenen Flächen als gebührenpflichtig angenommen.

Weitere Möglichkeiten um die Niederschlagswassergebühr zu senken, können auch Entsiegelungsmaßnahmen sein.

 

Für welche Flächen entsteht keine Gebührenschuld?

Für Flächen, welche nicht in die Kanalisation einleiten, wird keine Gebühr erhoben. Das Niederschlagswasser ist in solchen Fällen vollständig auf privaten Grundstücken oder in natürlichen Gräben abzuleiten. Bei einer Einleitung in nicht natürliche Entwässerungsgräben entsteht weiterhin eine Gebührenschuld.

 

Was ist bei der Versickerung von Niederschlagswasser im Erdreich bzw. der Einleitung in Gräben zu beachten?

Grundsätzlich gilt es zu beachten, dass nicht sämtliches anfallendes Niederschlagswasser erlaubnisfrei versickert bzw. in Gräben eingeleitet werden darf. Unter anderem dürfen z.B. Kupfer-, Zink- oder Bleigedeckte Dächer nicht versickert bzw. in Gräben eingeleitet werden. Auch Flächen über 1.000 m², Flächen in Wasserschutzgebieten, Flächen in Altlastenverdachtsgebieten oder auch Flächen in Gewerbegebieten bedürfen im Regelfall der Genehmigung. Eine Genehmigung kann ggf. durch die Wasserrechtsbehörde des Landratsamtes Dachau erteilt werden.

 

Sind nachträgliche Änderungen der versiegelten Flächen zu berücksichtigen?

Sollten sich durch Umbaumaßnahmen Änderungen an den bebauten bzw. befestigten Flächen ergeben, ist der Eigentümer verpflichtet, diese Änderungen unaufgefordert dem Markt Altomünster durch Abgabe eines aktualisierten Anpassungsantrages sowie einer Planskizze mitzuteilen.

 

Kann mir der Markt Altomünster beim Ausfüllen des Anpassungsantrages behilflich sein?

Gerne können Ihnen die Verwaltungsmitarbeiter telefonisch unter 08254 999 7776, per E-Mail unter bauamt@altomuenster.de bzw. vor Ort im Rathaus, St.-Altohof 1, 85250 Altomünster, EG Zimmer 01 und 02 während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses (Mo – Fr 07:30 bis 12:00 Uhr und Donnerstag 14:00 bis 18:30 Uhr) bei Fragen bzw. beim Ausfüllen des Antrages behilflich sein.

Des Weiteren steht das Bauamt am Dienstag den 11.06.2024, Freitag den 14.06.2024 und Dienstag den 18.06.2024 zusätzlich von 14:00 bis 18:30 im Rathaus für Sie zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass das Rathaus am Donnerstag den 30.05.2024, Freitag den 31.05.2024 und Mittwoch den 12.06.2024 ganztags geschlossen ist.

 

Nach welchen rechtlichen Grundlagen wird die Niederschlagswassergebühr erhoben?

Die Niederschlagswassergebühr wird nach der Entwässerungssatzung des Marktes Altomünster und zugehörigen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Die Satzungen können auf der Homepage des Marktes Altomünster unter Rathaus & Politik – Satzungen und Verordnungen eingesehen werden.

 

Muss ich ein neues SEPA-Lastschriftmandat für die automatische Einziehung der Gebühren einreichen?

Sollten Sie bereits ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat eingereicht haben, ist es nicht notwendig dieses zu erneuern. Das bestehende SEPA-Lastschriftmandat gilt weiterhin. Sollte eine automatische Abbuchung nicht mehr gewünscht werden, ist es notwendig das bestehende SEPA-Lastschriftmandat schriftlich zurück zu ziehen. Ein neues SEPA-Lastschriftmandat kann auf der Homepage des Marktes Altomünster unter Bürgerservice – Ihr Anliegen von A bis Z – SEPA-Basislastschriftmandat eingereicht werden.

 

Wann wird die Niederschlagswassergebühr abgebucht bzw. bis wann muss ich diese überwiesen haben?

Die Fälligkeitstermine, also wann eine Abbuchung erfolgt bzw. bis wann ein Zahlungseingang stattgefunden haben muss, entnehmen Sie dem neuen Niederschlagswassergebührenbescheid. Aufgrund der besonderen Situation der Neuberechnung der Niederschlagswassergebühr weichen die Termine der Abbuchung im ersten Jahr von den Folgejahren ab.

Bleibt die Rate zur Begleichung der Niederschlagswassergebühr gleich oder ändert sich diese erneut?

Die jährlich zu begleichende Summe der Niederschlagswassergebühr wird auf die einzelnen Fälligkeitstermine aufgeteilt. Aufgrund der Aussetzung der Einziehung der ersten Rate für das Jahr 2024 fallen die restlichen Raten etwas höher aus. In den Folgejahren bleibt die Rate jedoch gleich und verändert sich nur bei einer Einreichung eines Antrages zur Anpassung der Niederschlagswassergebühr oder bei weiteren Satzungsänderungen. Bei solchen Änderungen wird Ihnen ein neuer Bescheid mit einer neuen Ratenhöhe zugestellt.

 

Erhalte ich jedes Jahr einen neuen Gebührenbescheid?

Nein, ein neuer Gebührenbescheid wird nur bei Änderungen der Niederschlagswassergebühr bzw. des zahlungspflichtigen Grundstückseigentümers zugestellt. Eine jährliche Erinnerung wann Raten und in welcher Höhe Raten zu zahlen sind, erfolgt nicht. Sollten Sie kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, müssen Sie also selbst den Zeitpunkt der Ratenzahlung und die Ratenhöhe im Blick behalten.

 

Weitere Infos erhalten Sie im

 

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