Winterdienst
Winterdienst auf Gemeindestraßen - Pflichten der Anlieger bei der Sicherung der Gehbahnen im Winter
In welchem Umfang wird der Winterdienst auf Gemeindestraßen erledigt?
Der Markt Altomünster führt nur noch einen eingeschränkten Winterdienst durch. Das heißt, der Inhalt und Umfang des Räum- und Streudienstes richten sich nach Umständen des Einzelfalls, insbesondere zu berücksichtigen sind dabei Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs, seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Gemeinde hat folglich als Verkehrssicherungspflichtiger durch Schneeräumen und Streuen nur die Gefahren, die für den Verkehrsteilnehmer auch unter Aufwendung aller erforderlicher Sorgfalt bestehen, zu beseitigen. Besonders von vornherein zwecklose Maßnahmen (z.B. bei starkem Dauerschneefall oder fortdauerndem Eisregen) müssen im Regelfall nicht ergriffen werden.
Während der Nachtstunden besteht regelmäßig keine Räum- und Streupflicht. Die Straßen sind nur für den normalen Tagesverkehr zu sichern. Mit Beginn des Berufsverkehrs müssen vordergründig die Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen für die Allgemeinheit benutzbar sein. Innerorts besteht eine Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte grundsätzlich nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen (z.B. scharfe Kurven, Verengungen, Gefällstrecken, Kreuzungen und Einmündungen). Auf Strecken außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht nur bei besonders gefährlichen Fahrbahnstellen. Gefährlich ist eine solche Stelle aber nur dann, wenn auch der sorgfältige Kraftfahrer mit ihr nicht zu rechnen braucht, sie also überraschend auftaucht und er sich auf sie mangels Erkennbarkeit nicht früh genug einstellen kann.
Was müssen Anlieger beim Winterdienst beachten?
Die jeweiligen Anlieger haben die Gehbahnen, der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straße auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Grundstück bebaut ist oder nicht! Unter Gehbahnen versteht man die, für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straße in der Breite von 1,50 m, gemessen von der Grundstücksgrenze aus. An Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr sind die Gehbahnen von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt) zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.
Was ist sonst noch zu beachten?
Bitte parken Sie Ihr Fahrzeug in der Winterzeit vermehrt auf Ihrem Grundstück. Sollte es dennoch einmal erforderlich sein, dass Sie Ihr Fahrzeug auf der öffentlichen Straße abstellen müssen, denken Sie daran, dass die Räum- und Streufahrzeuge eine durch die Anbaugeräte bedingte Überbreite aufweisen und dazu noch einen Sicherheitsabstand zu Fahrzeugen und Einfriedungen einzuhalten haben. Bitte halten Sie eine Durchfahrbreite von mindestens 3,10 m frei.
Das Winterdienstpersonal ist angehalten, Straßen ausdrücklich nicht zu befahren und damit auch nicht zu räumen und zu streuen, wenn bereits zu Beginn der Straße absehbar ist, dass ein Durchkommen vielleicht nicht möglich ist.
Außerdem kommt es immer wieder vor, dass die Durchführung des Winterdienstes durch nicht ausreichend zurückgeschnittene Hecken, Bäume und Sträucher behindert wird, die durch die Schneelast häufig deutlich weiter in den Straßenraum hineinragen als es zulässig ist. Dies insbesondere, wenn das vorgeschriebene Lichtraumprofil schon ohne die Schneelast nicht oder gerade noch so eingehalten wurde. Daher an dieser Stelle auch nochmals die Hinweise zum ordnungsgemäßen Zurückschneiden von Hecken, Bäumen und Sträuchern:
Jeder Grundstückseigentümer oder –besitzer (Mieter, Pächter) ist verpflichtet, seine Hecken, Bäume und Sträucher so zurückzuschneiden, dass vorbeigehende Personen und vorbeifahrende Fahrzeuge nicht beeinträchtigt bzw. beschädigt werden und Verkehrszeichen für die Verkehrsteilnehmer sichtbar bleiben.
Ersparen Sie sich Ärger und erleichtern Sie unserem Personal diese nicht unbedingt leichte Arbeit!
Die Reinhaltungs- und Reinigungsverordnung finden Sie hier.
Ansprechpartner im Bauamt
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Telefon: 08254/9997-40